Artikel 8
Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen
Wird eine Sicherheit gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen, so gelten für jede sicherungsnehmende Gegenpartei die nachstehenden Grenzen:
Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, f, g sowie l bis r genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Unternehmen begeben wurden, die derselben Gruppe angehören, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:
15 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;
10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung;
die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben o, p und q genannten Anlageklassen, wobei die Vermögenswerte der Anlageklassen nach den Buchstaben p und q von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben wurden, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:
40 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;
10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung.
Die Grenzen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch für Anteile an OGAW, sofern diese OGAW im Wesentlichen in die unter diesem Unterabsatz genannten Anlageklassen investieren.
Wird eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen und gehören sämtliche Gegenparteien einer der in Absatz 3 genannten Kategorien an, so gelten für die von einer Gegenpartei geleisteten, über den Ersteinschussbetrag von 1 Mrd. EUR hinausgehenden Beträge die nachstehenden Grenzen:
Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschüsse aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Emittenten mit Sitz in ein und demselben Staat begeben wurden, darf 50 % des Wertes der von dieser Gegenpartei geleisteten Ersteinschüsse nicht übersteigen.
Werden Ersteinschüsse in Barmitteln entgegengenommen, so trägt die Konzentrationsgrenze gemäß Buchstabe a in Höhe von 50 % auch den Risikopositionen Rechnung, die entstehen, wenn diese Barmittel von Dritten oder Verwahrstellen gehalten werden.
Die in Absatz 2 genannten Gegenparteien sind entweder:
gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI eingestufte Institute, oder
gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als A-SRI eingestufte Institute, oder
Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Altersversorgungssysteme handelt und für die die Summe der Werte der entgegenzunehmenden Sicherheiten 1 Mrd. EUR übersteigt.