Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 8 - Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen

Artikel 8

Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen

(1)  

Wird eine Sicherheit gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen, so gelten für jede sicherungsnehmende Gegenpartei die nachstehenden Grenzen:

a) 

Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, f, g sowie l bis r genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Unternehmen begeben wurden, die derselben Gruppe angehören, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:

i) 

15 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;

ii) 

10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung;

b) 

die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben o, p und q genannten Anlageklassen, wobei die Vermögenswerte der Anlageklassen nach den Buchstaben p und q von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben wurden, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:

i) 

40 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;

ii) 

10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung.

Die Grenzen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch für Anteile an OGAW, sofern diese OGAW im Wesentlichen in die unter diesem Unterabsatz genannten Anlageklassen investieren.

(2)  

Wird eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen und gehören sämtliche Gegenparteien einer der in Absatz 3 genannten Kategorien an, so gelten für die von einer Gegenpartei geleisteten, über den Ersteinschussbetrag von 1 Mrd. EUR hinausgehenden Beträge die nachstehenden Grenzen:

a) 

Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschüsse aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Emittenten mit Sitz in ein und demselben Staat begeben wurden, darf 50 % des Wertes der von dieser Gegenpartei geleisteten Ersteinschüsse nicht übersteigen.

b) 

Werden Ersteinschüsse in Barmitteln entgegengenommen, so trägt die Konzentrationsgrenze gemäß Buchstabe a in Höhe von 50 % auch den Risikopositionen Rechnung, die entstehen, wenn diese Barmittel von Dritten oder Verwahrstellen gehalten werden.

(3)  

Die in Absatz 2 genannten Gegenparteien sind entweder:

a) 

gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI eingestufte Institute, oder

b) 

gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als A-SRI eingestufte Institute, oder

c) 

Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Altersversorgungssysteme handelt und für die die Summe der Werte der entgegenzunehmenden Sicherheiten 1 Mrd. EUR übersteigt.

(4)  
Wird von einem Altersversorgungssystem eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss geleistet oder entgegengenommen, so legt die sicherungsnehmende Gegenpartei für Sicherheiten in Bezug auf die Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos fest, die auch eine angemessene Diversifizierung dieser Sicherheiten sicherstellen.
(5)  
Wenn Institute gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Ersteinschüsse in Barmitteln von einer einzigen Gegenpartei entgegennehmen, bei der es sich ebenfalls um ein unter diese Buchstaben fallendes Institut handelt, so stellt die sicherungsnehmende Gegenpartei sicher, dass nicht mehr als 20 % dieser Ersteinschusszahlung von ein und demselben Dritten verwahrt werden.
(6)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für als Sicherheiten entgegengenommene Finanzinstrumente, die dem Finanzinstrument entsprechen, das dem nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt unterliegt.
(7)  
Die sicherungsnehmende Gegenpartei prüft mindestens bei jeder Berechnung der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(8)  
Abweichend von Absatz 7 kann eine Gegenpartei nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen vierteljährlich prüfen, wenn der von jeder einzelnen Gegenpartei geleistete Ersteinschussbetrag während des der Überprüfung vorausgehenden Quartals zu keinem Zeitpunkt 800 Mio. EUR übersteigt.