Artikel 5
Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Anteilen an OGAW
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r dürfen Gegenparteien Anteile an OGAW nur als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt.
Die OGAW dürfen nur in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähig sind.
Die OGAW erfüllen die in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien.
Für die Zwecke des Buchstabens b können die OGAW zur Absicherung gegen die Risiken, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, in die sie investieren, Derivate einsetzen.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW, so gelten die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen auch für diese OGAW.
Unterabsatz 1 gilt für alle Basis-OGAW eines OGAW, der über eigene Basis-OGAW verfügt.