Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
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ANHANG I

ANHANG I

Bonitätsstufen und entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) für die Zwecke der Artikel 6 und 7

Ein internes Rating mit einer PD, deren Wert dem in Tabelle 1 angegebenen Wert entspricht oder darunter liegt, wird der entsprechenden Bonitätsstufe zugeordnet.



Tabelle 1

Bonitätsstufe

Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geringer oder gleich:

1

0,10 %

2

0,25 %

3

1 %

4

7,5 %