Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG III

ANHANG III

Eigene Volatilitätsschätzungen der auf den Marktwert der Sicherheit anzuwendenden Abschläge für die Zwecke von Artikel 22

(1) Die Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

die Gegenparteien legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;

b) 

die Gegenparteien legen bei der Berechnung einen Verwertungszeitraum von mindestens 10 Geschäftstagen zugrunde;

c) 

die Gegenparteien berechnen die Abschläge durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Abschläge anhand nachstehender „Wurzel-Zeit“-Formel:

image

Dabei ist:

H

=

der anzuwendende Abschlag;

HM

=

der Abschlag bei täglicher Neubewertung;

NR

=

die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen;

TM

=

der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

d) 

die Gegenparteien tragen der geringeren Liquidität von Vermögenswerten geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;

e) 

der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Abschläge heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Gegenparteien, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr;

f) 

der Marktwert der Sicherheit wird wie folgt angepasst:

Cvalue = C · (1 – H)

Dabei ist:

C

=

der Marktwert der Sicherheit;

H

=

der nach Buchstabe c berechnete Abschlag.

(2) Barnachschüsse können einem Abschlag von 0 % unterliegen.

(3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI eingestuft wurden, können die Gegenparteien für jede Wertpapierkategorie ihre eigene Volatilitätsschätzung ermitteln.

(4) Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien für die Zwecke von Absatz 3 tragen die Gegenparteien der Art des Emittenten, dem externen Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Die Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die in die Kategorie aufgenommen wurden, repräsentativ.

(5) Die Berechnung der Abschläge, die aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c resultieren, erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

eine Gegenpartei nutzt die Volatilitätsschätzungen in ihrem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf ihre Risikolimits;

b) 

ist der von einer Gegenpartei genutzte Verwertungszeitraum länger als derjenige, der in Absatz 1 Buchstabe b für den betreffenden OTC-Derivatekontrakt festgelegt ist, so skaliert sie ihre Abschläge im Einklang mit der unter Buchstabe c dieses Absatzes angegebenen Wurzel-Zeit-Formel nach oben.