Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
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ANHANG II

ANHANG II

Methode zur Anpassung des Werts von Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 21

(1) Der Wert der Sicherheit wird wie folgt angepasst:

Cvalue = C · (1 – HC – HFX)

Dabei ist:

C

=

der Marktwert der Sicherheit;

HC

=

der nach Absatz 2 berechnete, der Sicherheit angemessene Abschlag;

HFX

=

der nach Absatz 6 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Abschlag.

(2) Die Gegenparteien wenden auf den Marktwert der Sicherheit mindestens die in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 enthaltenen Abschläge an:



Tabelle 1

Abschläge für langfristige Bonitätsbeurteilungen

Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung verbunden ist

Restlaufzeit

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e und h bis k genannten Emittenten, in %

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g und l bis n genannten Emittenten, in %

Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in %

1

≤ 1 Jahr

0,5

1

2

> 1 ≤ 5 Jahre

2

4

8

> 5 Jahre

4

8

16

2-3

≤ 1 Jahr

1

2

4

> 1 ≤ 5 Jahre

3

6

12

> 5 Jahre

6

12

24

4 oder weniger

≤ 1 Jahr

15

Entfällt

Entfällt

> 1 ≤ 5 Jahre

15

Entfällt

Entfällt

> 5 Jahre

15

Entfällt

Entfällt



Tabelle 2

Abschläge für kurzfristige Bonitätsbeurteilungen

Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung verbunden ist

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und j genannten Emittenten, in %

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten Emittenten, in %

Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in %

1

0,5

1

2

2-3 oder weniger

1

2

4

(1) Der Abschlag für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Aktien, für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Wandelschuldverschreibungen und Gold beträgt 15 %.

(2) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGAW entspricht der Abschlag dem gewichteten Durchschnitt der Abschläge, die auf die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert ist, anwendbar wären.

(3) Barnachschüsse unterliegen einem Abschlag von 0 %.

(4) Für die Zwecke eines Austauschs von Nachschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als denjenigen gestellt werden, die in einem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im einschlägigen Kreditsicherungsanhang vereinbart wurden.

(5) Für die Zwecke eines Austauschs von Ersteinschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle baren und unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als derjenigen gestellt werden, in der die Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Ausfalls im Einklang mit dem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten oder dem einschlägigen Kreditsicherungsanhang vorzunehmen sind („Beendigungswährung“). Jede der Gegenparteien kann eine andere Beendigungswährung wählen. Wird in der Vereinbarung keine Beendigungswährung festgelegt, findet der Abschlag auf den Marktwert aller als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Anwendung.