Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
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ANHANG IV

ANHANG IV

Standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen für die Zwecke der Artikel 9 bis 11

(1) Die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte der OTC-Derivatekontrakte in einem Netting-Satz werden mit den Prozentsätzen in der nachstehenden Tabelle 1 multipliziert:



Tabelle 1

Kategorie

Faktor für Aufschläge

Kredit: 0-2 Jahre Restlaufzeit

2 %

Kredit: 2-5 Jahre Restlaufzeit

5 %

Kredit: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber

10 %

Rohstoffe

15 %

Aktien

15 %

Devisen

6 %

Zinssatz und Inflation: 0-2 Jahre Restlaufzeit

1 %

Zinssatz und Inflation: 2-5 Jahre Restlaufzeit

2 %

Zinssatz und Inflation: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber

4 %

Sonstiges

15 %

(2) Die Brutto-Ersteinschüsse eines Netting-Satzes werden als Summe der in Absatz 1 genannten Produkte für alle OTC-Derivatkontrakte im Netting-Satz berechnet.

(3) Das nachstehende Verfahren wird auf Kontrakte angewandt, die in mehr als eine Kategorie fallen:

a) 

kann ein einschlägiger Risikofaktor für einen OTC-Derivatekontrakt klar ermittelt werden, so werden die Kontrakte der diesem Risikofaktor entsprechenden Kategorie zugeordnet;

b) 

ist die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so werden die Kontrakte der Kategorie zugeordnet, die unter den einschlägigen Kategorien den höchsten Faktor für Aufschläge aufweist;

c) 

die Ersteinschussanforderungen für einen Netting-Satz werden nach folgender Formel berechnet:

Netto-Ersteinschuss = 0,4 * Brutto-Ersteinschuss + 0,6 * NGR * Brutto-Ersteinschuss.

Dabei

i) 

entspricht der Netto-Ersteinschuss dem reduzierten Wert für die Ersteinschussanforderung für alle OTC-Derivatekontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei, die in einen Netting-Satz aufgenommen wurden;

ii) 

entspricht NGR dem Netto-brutto-Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes mit einer bestimmten Gegenpartei (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten dieses Netting-Satzes (Nenner);

d) 

für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes Null oder, sollte dieser Wert höher sein, der Summe der aktuellen Marktwerte aller OTC-Derivatekontrakte im Netting-Satz;

e) 

für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Bruttowiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes der Summe der aktuellen Marktwerte aller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 berechneten OTC-Derivatekontrakte mit positiven Werten im Netting-Satz;

f) 

der in Absatz 1 genannte Nominalbetrag kann durch das Netting der Nominalbeträge der Kontrakte berechnet werden, die gegenläufig und ansonsten vollständig identische Merkmale hinsichtlich der Kontrakte aufweisen, ausgenommen in Bezug auf die Nominalbeträge.