Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 6 - Bonitätsbeurteilung

Artikel 6

Bonitätsbeurteilung

(1)  

Die sicherungsnehmende Gegenpartei beurteilt die Bonität der Vermögenswerte der Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die entweder nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, sowie der Ablageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g, j bis n und p nach einer der folgenden Methoden:

a) 

nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsnehmenden Gegenpartei;

b) 

nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsgebenden Gegenpartei, sofern diese in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, in dem sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, die gemäß Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU der im Unionsrecht vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist;

c) 

Verwendung einer Bonitätsbeurteilung einer anerkannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 4 Absatz 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur nach Artikel 137 dieser Verordnung.

(2)  
Zur Beurteilung der Bonität der Vermögenswerte der Anlageklasse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o verwendet die sicherungsnehmende Gegenpartei die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Methode.
(3)  
Eine Gegenpartei, die den auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden darf, kann diesen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch zur Beurteilung der Bonität der entgegengenommenen Sicherheiten verwenden.
(4)  
Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so ermittelt sie die Bonitätsstufe der Sicherheit gemäß Anhang I.
(5)  
Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so teilt sie der anderen Gegenpartei die gemäß Absatz 4 ermittelte Bonitätsstufe der als Sicherheit auszutauschenden Vermögenswerte mit.
(6)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c werden die Bonitätsbeurteilungen gemäß Artikel 136 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Bonitätsstufen zugeordnet.