Artikel 6
Bonitätsbeurteilung
Die sicherungsnehmende Gegenpartei beurteilt die Bonität der Vermögenswerte der Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die entweder nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, sowie der Ablageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g, j bis n und p nach einer der folgenden Methoden:
nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsnehmenden Gegenpartei;
nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsgebenden Gegenpartei, sofern diese in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, in dem sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, die gemäß Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU der im Unionsrecht vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist;
Verwendung einer Bonitätsbeurteilung einer anerkannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 4 Absatz 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur nach Artikel 137 dieser Verordnung.