Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Anerkennungsfähige Sicherheiten

Artikel 4

Anerkennungsfähige Sicherheiten

(1)  

Die Gegenparteien nehmen lediglich Sicherheiten der folgenden Anlageklassen entgegen:

a) 

Barsicherheiten in Form von auf einem Konto gutgeschriebenen Beträgen in beliebiger Währung oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen;

b) 

Gold in Form von einzelverwahrtem Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard;

c) 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

d) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats dieses Mitgliedstaats behandelt werden;

e) 

Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft dieses Mitgliedstaats behandelt werden;

f) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe d genannten;

g) 

Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe e genannten;

h) 

Schuldverschreibungen von in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;

i) 

Schuldverschreibungen von in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen;

j) 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittstaaten;

k) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten, die die Anforderungen der Buchstaben d und e erfüllen;

l) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten mit Ausnahme der in den Buchstaben d und e genannten;

m) 

Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, einschließlich Anleihen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

n) 

Unternehmensanleihen;

o) 

die höchstrangige Tranche einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der es sich nicht um eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 63 dieser Verordnung handelt;

p) 

Wandelschuldverschreibungen, sofern diese nur in Aktien umgewandelt werden können, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;

q) 

Aktien, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;

r) 

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sofern die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  

Sicherheiten der in den Buchstaben f, g sowie k bis r genannten Anlageklassen nehmen die Gegenparteien nur entgegen, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Vermögenswerte wurden nicht von der sicherungsgebenden Gegenpartei begeben.

b) 

Die Vermögenswerte wurden nicht von einem Unternehmen begeben, das derselben Gruppe angehört wie die sicherungsgebende Gegenpartei.

c) 

Für die Vermögenswerte besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


( 1 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)