Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2016/2251

Artikel 3

Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten

Eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g enthält mindestens Bestimmungen über

a) 

die Höhe und die Art der erforderlichen Sicherheiten,

b) 

die Abgrenzungsmaßnahmen,

c) 

den Netting-Satz, auf den sich der Austausch von Sicherheiten bezieht,

d) 

die Verfahren für die Meldung, Bestätigung und Anpassung von Nachschussforderungen,

e) 

die Verfahren zur Abwicklung von Nachschussforderungen für jede Art anerkennungsfähiger Sicherheiten,

f) 

die Verfahren, Methoden, Zeitpläne und Zuständigkeiten für die Berechnung von Einschüssen und die Bewertung von Sicherheiten,

g) 

die Ereignisse, die als Ausfall gelten oder eine Beendigung begründen,

h) 

die für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechtsvorschriften,

i) 

die für die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten geltenden Rechtsvorschriften.