Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Gegenparteien legen für den Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte Verfahren für das Risikomanagement fest, dokumentieren diese und wenden sie an.
(2)  

Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 enthalten Festlegungen oder Verfahren für

a) 

die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 2,

b) 

die Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 3,

c) 

die Verwaltung und Abgrenzung von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 5,

d) 

die Berechnung des angepassten Werts von Sicherheiten gemäß Abschnitt 6,

e) 

den Austausch von Informationen zwischen Gegenparteien sowie die Genehmigung und Erfassung von Ausnahmen zu den Risikomanagementverfahren gemäß Absatz 1,

f) 

die Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die in Kapitel II genannten Ausnahmen,

g) 

die Bestimmungen sämtlicher Vereinbarungen, die die Gegenparteien spätestens beim Abschluss des nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakts schließen müssen, darunter die Bestimmungen der Nettingvereinbarung und die Bestimmungen der Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten gemäß Artikel 3,

h) 

die regelmäßige Überprüfung der Liquidität der auszutauschenden Sicherheiten,

i) 

die zeitnahe Rückübertragung von Sicherheiten an die sicherungsgebende Gegenpartei durch die sicherungsnehmende Gegenpartei im Falle eines Ausfalls, und

j) 

die regelmäßige Überwachung der Risikopositionen aus OTC-Derivatekontrakten bei gruppeninternen Geschäften und den zeitnahen Ausgleich der Verbindlichkeiten aus diesen Kontrakten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind in den Vereinbarungen sämtliche Aspekte in Bezug auf die aus den abzuschließenden, nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten erwachsenden Verpflichtungen geregelt, mindestens aber Folgendes:

a) 

sämtliche zwischen den Gegenparteien entstehenden Zahlungsverpflichtungen;

b) 

die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen;

c) 

die Ereignisse, die im Zusammenhang mit nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten einen Ausfall oder eine Beendigung begründen;

d) 

sämtliche in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen eingesetzten Berechnungsmethoden;

e) 

die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen im Falle der Beendigung;

f) 

der Übergang der Rechte und Pflichten im Falle der Beendigung;

g) 

das auf die Transaktionen im Zusammenhang mit den nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten anwendbare Recht.

(3)  
Wenn Gegenparteien eine Nettingvereinbarung oder eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten schließen, beauftragen sie eine unabhängige Stelle mit der rechtlichen Überprüfung dieser Vereinbarungen. Diese Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden.

In Bezug auf Nettingvereinbarungen gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Pflicht zur Durchführung einer rechtlichen Überprüfung als erfüllt, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt wurde.

(4)  
Die Gegenparteien legen Strategien fest, nach denen die Rechtsgültigkeit der von ihnen geschlossenen Nettingvereinbarungen und Vereinbarungen über den Austausch von Sicherheiten fortlaufend geprüft wird.
(5)  
Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 werden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, getestet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(6)  
Gegenparteien, die Modelle für Ersteinschusszahlungen gemäß Abschnitt 4 verwenden, legen den zuständigen Behörden auf deren Antrag jederzeit alle in Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen im Zusammenhang mit den Risikomanagementverfahren vor.