Artikel 7
Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte
Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 als Sicherheiten ausgetauschte Vermögenswerte zu behandeln sind, wenn deren Bonität zu einem späteren Zeitpunkt
bei Vermögenswerten nach Absatz 1 — mit der Bonitätsstufe 4 oder darunter bewertet wird;
bei Vermögenswerten nach Absatz 2 — mit einer Bonitätsstufe unterhalb von 4 bewertet wird.
Die Verfahren nach Absatz 3 erfüllen sämtliche nachstehenden Anforderungen:
Sie verhindern, dass Gegenparteien weitere Vermögenswerte mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe austauschen.
Sie enthalten einen Zeitplan, nach dem die bereits als Sicherheiten ausgetauschten und mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe bewerteten Vermögenswerte innerhalb von höchstens zwei Monaten ersetzt werden.
Sie geben eine Bonitätsstufe vor, ab der die Vermögenswerte nach Absatz 3 unverzüglich ersetzt werden müssen.
Sie ermöglichen es den Gegenparteien, für diejenigen Sicherheiten, die nicht nach dem Zeitplan gemäß Buchstabe b ersetzt wurden, die entsprechenden Abschläge zu erhöhen.