Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 7 - Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7

Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte

(1)  
Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g sowie j bis p lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 bewertet wurde.
(2)  
Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2, 3 oder 4 bewertet wurde.
(3)  

Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 als Sicherheiten ausgetauschte Vermögenswerte zu behandeln sind, wenn deren Bonität zu einem späteren Zeitpunkt

a) 

bei Vermögenswerten nach Absatz 1 — mit der Bonitätsstufe 4 oder darunter bewertet wird;

b) 

bei Vermögenswerten nach Absatz 2 — mit einer Bonitätsstufe unterhalb von 4 bewertet wird.

(4)  

Die Verfahren nach Absatz 3 erfüllen sämtliche nachstehenden Anforderungen:

a) 

Sie verhindern, dass Gegenparteien weitere Vermögenswerte mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe austauschen.

b) 

Sie enthalten einen Zeitplan, nach dem die bereits als Sicherheiten ausgetauschten und mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe bewerteten Vermögenswerte innerhalb von höchstens zwei Monaten ersetzt werden.

c) 

Sie geben eine Bonitätsstufe vor, ab der die Vermögenswerte nach Absatz 3 unverzüglich ersetzt werden müssen.

d) 

Sie ermöglichen es den Gegenparteien, für diejenigen Sicherheiten, die nicht nach dem Zeitplan gemäß Buchstabe b ersetzt wurden, die entsprechenden Abschläge zu erhöhen.

(5)  
Die Gegenparteien verwenden keine Vermögenswerte der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anlageklassen als Sicherheiten, wenn sie für diese Vermögenswerte keinen Zugang zu dem entsprechenden Markt haben oder wenn sie nicht in der Lage sind, diese Vermögenswerte im Falle des Ausfalls der sicherungsgebenden Gegenpartei zeitnah zu veräußern.