Artikel 11
Berechnung der Ersteinschusszahlung
(1)
Die Gegenparteien berechnen den Betrag der entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen nach dem Standardansatz gemäß Anhang IV, nach den in Abschnitt 4 beschriebenen Modellen für Ersteinschusszahlungen oder nach beiden Methoden.
(2)
Die Ersteinschusszahlungen werden geleistet, wobei die Beträge der Ersteinschusszahlungen nicht zwischen den beiden Gegenparteien aufgerechnet werden.
(3)
Wenn beide Gegenparteien für denselben Netting-Satz sowohl den Standardansatz nach Anhang IV als auch die in Abschnitt 4 genannten Modelle für Ersteinschusszahlungen verwenden, so verwenden sie diese stets unverändert für jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte.
(4)
Gegenparteien, die den Betrag der Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 4 berechnen, lassen bei dieser Berechnung etwaige Korrelationen zwischen dem Wert der unbesicherten Risikoposition und der Sicherheit außer Acht.
(5)
Die Gegenparteien einigen sich auf die Methode, die jede von ihnen zur Bestimmung der von ihr entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen verwendet, müssen sich aber nicht auf eine gemeinsame Methode verständigen.
(6)
Setzen eine oder beide Gegenparteien ein Modell für Ersteinschusszahlungen ein, so erzielen sie Übereinstimmung über das gemäß Abschnitt 4 entwickelte Modell.