Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 10 - Berechnung der Nachschusszahlung

Artikel 10

Berechnung der Nachschusszahlung

Der Betrag der von einer Gegenpartei entgegenzunehmenden Nachschusszahlung entspricht der Summe der nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten Werte sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes, abzüglich des Wertes aller zuvor entgegengenommenen Nachschüsse sowie des Nettowertes jedes Kontrakts des Netting-Satzes beim Vertragsabschluss und zuzüglich des Wertes aller zuvor geleisteten Nachschüsse.