Artikel 10
Berechnung der Nachschusszahlung
Der Betrag der von einer Gegenpartei entgegenzunehmenden Nachschusszahlung entspricht der Summe der nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten Werte sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes, abzüglich des Wertes aller zuvor entgegengenommenen Nachschüsse sowie des Nettowertes jedes Kontrakts des Netting-Satzes beim Vertragsabschluss und zuzüglich des Wertes aller zuvor geleisteten Nachschüsse.