Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 13 - Leistung der Ersteinschusszahlung

Artikel 13

Leistung der Ersteinschusszahlung

(1)  
Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 5.
(2)  
Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.
(3)  
Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Ersteinschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin mindestens den unstrittigen Teil der Ersteinschusszahlung.