Artikel 13
Leistung der Ersteinschusszahlung
      (1)  
      
   Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 5.
   
      (2)  
      
   Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.
   
      (3)  
      
Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Ersteinschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin mindestens den unstrittigen Teil der Ersteinschusszahlung.