Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 14 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 14

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Verwendet eine Gegenpartei ein Modell für Ersteinschusszahlungen, so kann dieses Modell von einer der beiden Gegenparteien, von beiden gemeinsam oder von einem Dritten entwickelt werden.

Verwendet eine Gegenpartei ein von einem Dritten entwickeltes Modell für Ersteinschusszahlungen, so liegt die Verantwortung dafür, dass das Modell die Anforderungen nach dem vorliegenden Abschnitt erfüllt, bei dieser Gegenpartei.

(2)  

Modelle für Ersteinschusszahlungen werden in einer Weise entwickelt, die sämtlichen wesentlichen Risiken, die mit dem Abschluss von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten in einem Netting-Satz verbunden sind, Rechnung trägt und unter anderem die Art, den Umfang und die Komplexität dieser Risiken berücksichtigt; darüber hinaus erfüllen die Modelle die folgenden Anforderungen:

a) 

Das Modell enthält Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten.

b) 

Das Modell enthält zinsbezogene Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten.

c) 

Die Zinsstrukturkurve ist für die mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten in mindestens sechs Laufzeitsegmente unterteilt.

d) 

Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen bei den verschiedenen Zinsstrukturkurven und den verschiedenen Laufzeitsegmenten.

e) 

Das Modell enthält mindestens für jede für die Kontrakte wesentliche Aktie oder Ware beziehungsweise für jeden für die Kontrakte wesentlichen Aktienindex oder Warenindex gesonderte Risikofaktoren.

f) 

Das Modell erfasst das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien.

g) 

Das Modell erfasst das aus Derivatekontrakten, deren zugrundeliegende Anlageklasse Kredite sind, erwachsende Risiko, sofern dieses nicht durch andere Merkmale des Modells erfasst wird.

h) 

Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer zugrundeliegender Risikofaktoren und das Risiko einer Änderung der Werte aufgrund von Fristeninkongruenzen.

i) 

Das Modell erfasst die wichtigsten nichtlinearen Abhängigkeiten.

j) 

Das Modell enthält Methoden für den Rückvergleich, die auch statistische Tests des Modells umfassen.

k) 

Im Modell ist festgelegt, welche Ereignisse eine Änderung eines Modells, eine Kalibrierung oder andere Abhilfemaßnahmen auslösen.

(3)  
Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Leistung des Modells fortlaufend, mindestens jedoch vierteljährlich unter anderem durch Rückvergleich überprüft wird.

Der Rückvergleich gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Vergleich der beobachteten Marktwerte der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes mit den vom Modell gelieferten Werten.

(4)  
In den Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 sind Methoden für den Rückvergleich festgelegt, die auch statistische Leistungstests umfassen.
(5)  
In den Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist darüber hinaus festgelegt, bei welchen Ergebnissen des Rückvergleichs Änderungen oder Neukalibrierungen des Modells oder sonstige Abhilfemaßnahmen vorgenommen werden müssen.
(6)  
Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Gegenparteien die Ergebnisse der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Rückvergleiche festhalten.
(7)  
Die Gegenpartei stellt der anderen Gegenpartei alle Informationen zur Erläuterung der Berechnung jedes Werts des Modells für Ersteinschusszahlungen in einer Weise zur Verfügung, die es einem sachverständigen Dritten ermöglicht, die Berechnung gegebenenfalls zu überprüfen.
(8)  
Im Modell für Ersteinschusszahlungen wird Unsicherheitsfaktoren bezüglich der Parameter, der Korrelation, dem Basisrisiko und der Datenqualität in umsichtiger Weise Rechnung getragen.