Artikel 15
Konfidenzintervall und Nachschuss-Risikoperiode
      (1)  
      
   Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen stützen sich die angenommenen Änderungen des Werts der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes auf ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 % über eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens 10 Tagen.
   
      (2)  
      
         
            
               
         
         
            
               
         
      
   
Die bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen gemäß Absatz 1 zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode umfasst
               a) 
            
            den möglichen Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen bis zum Ausfall der Gegenpartei;
               b) 
            
            den geschätzten Zeitraum, der erforderlich ist, um jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte innerhalb des Netting-Satzes zu ersetzen oder die sich aus ihnen ergebenden Risiken abzusichern, wobei der Liquidität des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, der Gesamtmenge der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte auf diesem Markt und der Zahl der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen ist.