Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 17 - Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg

Artikel 17

Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg

(1)  
Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden:

a) 

Zinssätze, Währung und Inflation;

b) 

Aktien;

c) 

Kreditinstrumente;

d) 

Rohstoffe und Gold;

e) 

Sonstige.