Artikel 17
Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg
(1)
Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden:
a)
Zinssätze, Währung und Inflation;
b)
Aktien;
c)
Kreditinstrumente;
d)
Rohstoffe und Gold;
e)
Sonstige.