Artikel 17
Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg
      (1)  
      
   Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.
   
      (2)  
      
         
            
               
         
         
            
               
         
         
            
               
         
         
            
               
         
         
            
               
         
      
   
Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden:
               a) 
            
            Zinssätze, Währung und Inflation;
               b) 
            
            Aktien;
               c) 
            
            Kreditinstrumente;
               d) 
            
            Rohstoffe und Gold;
               e) 
            
            Sonstige.