Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 18 - Qualitative Anforderungen

Artikel 18

Qualitative Anforderungen

(1)  

Die Gegenparteien legen einen internen Überwachungsprozess fest, anhand dessen die Angemessenheit des Modells für Ersteinschusszahlungen auf kontinuierlicher Basis bewertet wird und der sämtliche der folgenden Elemente umfasst:

a) 

eine erste Validierung des Modells durch entsprechend qualifizierte Personen, die von den mit der Modellentwicklung befassten Personen unabhängig sind;

b) 

eine Follow-up-Validierung, die bei jeder signifikanten Änderung des Modells für Ersteinschusszahlungen und mindestens einmal jährlich vorgenommen wird;

c) 

ein regelmäßiges Prüfverfahren, um Folgendes zu bewerten:

i) 

die Integrität und Zuverlässigkeit der Datenquellen;

ii) 

das Managementinformationssystem für den Betrieb des Modells;

iii) 

die Genauigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten;

iv) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen.

(2)  

Die Dokumentation der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikomanagementverfahren im Zusammenhang mit dem Modell für Ersteinschusszahlungen erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

sie ermöglicht es einem fachkundigen Dritten, die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten des Modells für Ersteinschusszahlungen zu verstehen;

b) 

sie enthält die wichtigsten Annahmen und Beschränkungen des Modells für Ersteinschusszahlungen;

c) 

sie definiert die Umstände, unter denen die Annahmen bezüglich des Modells für Ersteinschusszahlungen nicht mehr gelten.

(3)  
Alle Änderungen des Modells für Ersteinschusszahlungen werden von den Gegenparteien dokumentiert. Eine solche Dokumentation enthält auch Einzelheiten zu den Ergebnissen der Validierungen nach Absatz 1, die nach einschlägigen Änderungen vorgenommen worden sind.