Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 19 - Sicherheitenmanagement und Abgrenzung

Artikel 19

Sicherheitenmanagement und Abgrenzung

(1)  

Die Verfahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c sehen Folgendes vor:

a) 

eine tägliche Bewertung der gehaltenen Sicherheiten gemäß Abschnitt 6;

b) 

die rechtlichen Regelungen und eine Beteiligungsstruktur der Sicherheiten, die den Zugang zu erhaltenen Sicherheiten ermöglichen, sofern diese von Dritten gehalten werden;

c) 

wenn die Ersteinschusszahlung vom Sicherungsgeber gehalten wird, dass die Sicherheit in insolvenzgeschützten Verwahrkonten verwahrt wird;

d) 

dass unbare Ersteinschusszahlungen gemäß den Absätzen 3 und 4 gehalten werden;

e) 

dass als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barmittel auf Geldkonten bei Zentralbanken oder Kreditinstituten verbleiben, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) 

sie sind im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder in einem Drittstaat zugelassen, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den Vorschriften von Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig befunden wurden;

ii) 

bei ihnen handelt es sich weder um die sicherungsgebende noch um die sicherungsnehmende Gegenpartei, und sie sind auch nicht Bestandteil einer Gruppe, der eine der Gegenparteien angehört;

f) 

die Verfügbarkeit der nicht in Anspruch genommenen Sicherheiten für den Abwickler oder sonstigen Insolvenzverwalter der ausfallenden Gegenpartei;

g) 

dass die Ersteinschusszahlungen im Falle eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei fristgerecht frei auf die sicherungsgebende Gegenpartei übertragbar sind;

h) 

dass unbare Sicherheiten ohne regulatorische oder rechtliche Einschränkungen oder Ansprüche Dritter, einschließlich derjenigen des Abwicklers der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder eines als Verwahrstelle tätigen Dritten, übertragbar sind, ausgenommen Gebühren und Ausgaben, die bei der Bereitstellung von Verwahrkonten entstehen, und anderer Gebühren, die regelmäßig auf alle Wertpapiere in einem Clearingsystem erhoben werden, in dem derartige Sicherheiten gehalten werden können;

i) 

dass nicht in Anspruch genommene Sicherheiten der sicherungsgebenden Gegenpartei vollständig zurückgegeben werden, ausgenommen Kosten und Ausgaben für das Verfahren, in dessen Rahmen Sicherheiten entgegengenommen und gehalten werden.

(2)  

Sicherheiten, die als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt werden, können durch alternative Sicherheiten ersetzt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Ersetzung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Gegenparteien im Sinne des Artikels 3;

b) 

die alternative Sicherheit ist im Einklang mit Abschnitt 2 anerkennungsfähig;

c) 

der Wert der alternativen Sicherheit reicht aus, um sämtliche Einschussanforderungen nach der Anwendung etwaiger relevanter Abschläge zu erfüllen.

(3)  

Ersteinschüsse werden gegen den Ausfall oder die Insolvenz der sicherungsnehmenden Gegenpartei gesichert, indem sie in einer oder beiden der folgenden Weisen abgegrenzt werden:

a) 

Sie werden in den Büchern und Aufzeichnungen eines Dritten oder eines Verwahrers geführt.

b) 

Sie sind Gegenstand anderer rechtsverbindlicher Vereinbarungen.

(4)  

Die Gegenparteien gewährleisten, dass als Ersteinschüsse ausgetauschte unbare Sicherheiten wie folgt abgegrenzt werden:

a) 

wird die Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt;

b) 

wird die Sicherheit von der sicherungsgebenden Gegenpartei nicht auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt;

c) 

wird die Sicherheit in den Büchern und Aufzeichnungen eines Verwahrers oder eines Dritten geführt, so wird sie von den eigenen Vermögenswerten dieses Drittinhabers oder Verwahrers abgegrenzt.

(5)  
Wird eine unbare Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder einem Drittinhaber oder Verwahrer gehalten, so gewährt die sicherungsnehmende Gegenpartei der sicherungsgebenden Gegenpartei die Möglichkeit, ihre Sicherheit von den Vermögenswerten anderer sicherungsgebender Gegenparteien abzugrenzen.
(6)  
Die Gegenparteien nehmen eine unabhängige rechtliche Überprüfung vor, um festzustellen, ob die Abgrenzungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe g die Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 erfüllen. Diese rechtliche Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden.
(7)  
Die Gegenparteien übermitteln ihren zuständigen Behörden Nachweise für die Einhaltung von Absatz 6 in Bezug auf jedes betreffende Land und legen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Maßnahmen fest, die gewährleisten, dass die Einhaltung der Vorschriften kontinuierlich bewertet wird.
(8)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e beurteilen die Gegenparteien die Bonität des einschlägigen Kreditinstituts anhand einer Methode, die sich nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützt.