Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 20 - Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen

Artikel 20

Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen

(1)  
Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheit entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden.