Artikel 20
Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen
      (1)  
      
   Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheit entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden.
   
      (2)  
      
Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden.