Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 21 - Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit

Artikel 21

Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit

(1)  
Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit im Einklang mit der in Anhang II dargelegten Methode oder einer Methode gemäß Artikel 22 an, bei der eigene Volatilitätsschätzungen verwendet werden.
(2)  
Bei der Anpassung des Werts der Sicherheit gemäß Absatz 1 können die Gegenparteien die Wechselkursrisiken der Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung zur Begrenzung der Schwankungen dieser Positionen gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen gilt.