Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 22 - Eigene Schätzungen des angepassten Werts der Sicherheit

Artikel 22

Eigene Schätzungen des angepassten Werts der Sicherheit

(1)  
Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit unter Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gemäß Anhang III an.
(2)  
Die Gegenparteien aktualisieren ihre Daten und berechnen die eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Artikel 21, wenn sich das Volatilitätsniveau der Marktpreise wesentlich ändert, zumindest aber vierteljährlich.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 2 bestimmen die Gegenparteien vorab die Volatilitätsniveaus, die eine Neuberechnung der Abschläge gemäß Anhang III nach sich ziehen.
(4)  
Die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d umfassen Maßnahmen zur Überwachung der Berechnung der eigenen Volatilitätsschätzungen und der Einbeziehung dieser Schätzungen in die Risikomanagementverfahren dieser Gegenpartei.
(5)  

Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen werden einer internen Überprüfung unterzogen, die sämtliche der folgenden Elemente umfasst:

a) 

die Einbeziehung der Schätzungen in das Risikomanagementverfahren der Gegenpartei, die mindestens jährlich vorgenommen wird;

b) 

die Einbeziehung der geschätzten Abschläge in das tägliche Risikomanagement;

c) 

die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Verfahrens für die Berechnung von Schätzungen;

d) 

die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für die Berechnung der Schätzungen verwendeten Datenquellen;

e) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

(6)  
Die in Absatz 5 genannte Überprüfung erfolgt regelmäßig im Rahmen der internen Prüfung der Gegenpartei.