Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 23 - Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien

Artikel 23

Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit zentralen Gegenparteien eingegangen wurden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen sind, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.