Artikel 23
Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit zentralen Gegenparteien eingegangen wurden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen sind, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.