Artikel 26
Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten
Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst:
a)
nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen;
b)
Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate;
ii)
sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse.