Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 26 - Delegierte Verordnung 2016/2251

Artikel 26

Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten

Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst:

a) 

nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen;

b) 

Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate;

ii) 

sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse.