Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 24 - Nichtfinanzielle Gegenparteien und Gegenparteien aus Drittstaaten

Artikel 24

Nichtfinanzielle Gegenparteien und Gegenparteien aus Drittstaaten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit nichtfinanziellen Gegenparteien eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen, oder die mit in einem Drittstaat niedergelassenen nichtfinanziellen Unternehmen eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.