Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 25 - Mindesttransferbetrag

Artikel 25

Mindesttransferbetrag

(1)  
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Sicherheiten von einer Gegenpartei entgegengenommen werden, wenn der fällige Betrag ab der letzten Entgegennahme von Sicherheiten gleich hoch oder niedriger als der Betrag ist, der von den Gegenparteien vereinbart wurde („Mindesttransferbetrag“).

Der Mindesttransferbetrag übersteigt nicht 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung.

(2)  

Einigen sich die Gegenparteien auf einen Mindesttransferbetrag, so wird der Betrag der fälligen Sicherheiten als Summe folgender Elemente berechnet:

a) 

dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 10 berechneten Nachschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten;

b) 

dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 11 berechneten Ersteinschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten;

(3)  
Übersteigt der Betrag der fälligen Sicherheit den von den Gegenparteien vereinbarten Mindesttransferbetrag, so nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den Betrag der fälligen Sicherheit in voller Höhe ohne Abzug des Mindesttransferbetrags entgegen.
(4)  
Die Gegenparteien können getrennte Mindesttransferbeträge für Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen vereinbaren, unter der Voraussetzung, dass die Summe dieser Mindesttransferbeträge 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung nicht übersteigt.
(5)  
Vereinbaren die Gegenparteien getrennte Mindesttransferbeträge gemäß Absatz 4, nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den vollen Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen ohne Abzug der Mindesttransferbeträge entgegen, wenn der Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen den Mindesttransferbetrag übersteigt.