Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 27 - Devisenkontrakte

Artikel 27

Devisenkontrakte

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf folgende Kontrakte keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden:

a) 

physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich den Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt und zu einem vereinbarten festen Zinssatz am Handelstag des Kontrakts über den Austausch betreffen („Devisentermingeschäfte“);

b) 

physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich einen Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz, der am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird, und einen Rücktausch der beiden Währungen zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz betreffen, der ebenfalls am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird („Devisenswaps“);

c) 

nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien zu bestimmten Zeitpunkten und nach einer bestimmten Formel lediglich den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer Währung gegen den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer anderen Währung austauschen („Währungsswaps“).