Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 29 - Schwellenwert auf der Grundlage der Ersteinschussbeträge

Artikel 29

Schwellenwert auf der Grundlage der Ersteinschussbeträge

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass der Ersteinschussbetrag in den Fällen der Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes um bis zu 50 Mio. EUR und im Falle des Buchstabens c des vorliegenden Absatzes um bis zu 10 Mio. EUR gesenkt wird:

a) 

keine der Gegenparteien gehört zu einer Gruppe;

b) 

die Gegenparteien gehören zu unterschiedlichen Gruppen;

c) 

beide Gegenparteien gehören zur selben Gruppe.

(2)  
Nimmt eine Gegenpartei im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe b keine Ersteinschusszahlungen entgegen, umfassen die Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Bestimmungen, um auf Gruppenebene zu überwachen, ob der Schwellenwert überschritten wird, sowie Bestimmungen über die Aufbewahrung angemessener Aufzeichnungen zu den Risikopositionen der Gruppe gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, die zur selben Gruppe gehört.
(3)  

Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;

b) 

die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.