Artikel 29
Schwellenwert auf der Grundlage der Ersteinschussbeträge
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass der Ersteinschussbetrag in den Fällen der Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes um bis zu 50 Mio. EUR und im Falle des Buchstabens c des vorliegenden Absatzes um bis zu 10 Mio. EUR gesenkt wird:
keine der Gegenparteien gehört zu einer Gruppe;
die Gegenparteien gehören zu unterschiedlichen Gruppen;
beide Gegenparteien gehören zur selben Gruppe.
Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;
die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.