Artikel 28
Schwellenwert auf der Grundlage des Nominalbetrags
Der zum Monatsende ermittelte aggregierte durchschnittliche Nominalwert nach Unterabsatz 1 wird auf Ebene der Gegenpartei oder auf Gruppenebene berechnet, sofern die Gegenpartei zu einer solchen gehört.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um interne Transaktionen handelt, nur einmal berücksichtigt.
Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;
die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.
( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).