Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 28 - Schwellenwert auf der Grundlage des Nominalbetrags

Artikel 28

Schwellenwert auf der Grundlage des Nominalbetrags

(1)  
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass für alle neuen OTC-Derivatekontrakte, die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangen werden und bei denen eine der beiden Gegenparteien für die Monate März, April und Mai des vorangehenden Jahres einen zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert für nicht zentral geclearte OTC-Derivate von unter 8 Mrd. EUR aufweist, keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden.

Der zum Monatsende ermittelte aggregierte durchschnittliche Nominalwert nach Unterabsatz 1 wird auf Ebene der Gegenpartei oder auf Gruppenebene berechnet, sofern die Gegenpartei zu einer solchen gehört.

(2)  
Gehört die Gegenpartei zu einer Gruppe, umfasst die Berechnung des zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags auf Gruppenebene alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, einschließlich aller gruppeninterner nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um interne Transaktionen handelt, nur einmal berücksichtigt.

(3)  

Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;

b) 

die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.


( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).