Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 16 - Kalibrierung der Modellparameter

Artikel 16

Kalibrierung der Modellparameter

(1)  
Die für die Modelle für Ersteinschusszahlungen eingesetzten Parameter werden mindestens jährlich auf der Grundlage historischer Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren betreffen, kalibriert.
(2)  
Für die Kalibrierung der Parameter der Modelle für Ersteinschusszahlungen werden Daten zum jüngsten fortlaufenden Zeitraum vor dem Tag der Kalibrierung gemäß Absatz 1 verwendet, wobei mindestens 25 % dieser Daten einen Zeitraum mit erheblichem Finanzstress abbilden müssen („Sressdaten“).
(3)  
Bilden die Stressdaten nach Absatz 2 nicht mindestens 25 % der Daten, die für das Modell für Ersteinschusszahlungen verwendet werden, so werden die ältesten der historischen Daten nach Absatz 1 durch Daten aus einem Zeitraum mit erheblichem Finanzstress ersetzt, sodass der Anteil der Stressdaten mindestens 25 % des im Modell für Ersteinschusszahlungen verwendeten gesamten Datensatzes ausmacht.
(4)  
Der für die Kalibrierung der Parameter verwendete Zeitraum mit erheblichem Finanzstress wird mindestens für jede Anlageklasse nach Artikel 17 Absatz 2 separat ermittelt und angewandt.
(5)  
Für die Kalibrierung der Parameter werden alle Daten gleich gewichtet.
(6)  
Die Parameter können für kürzere Zeiträume als die nach Artikel 15 ermittelte Nachschuss-Risikoperiode kalibriert werden. Werden kürzere Zeiträume verwendet, so sind die Parameter mittels einer geeigneten Methode an diese Nachschuss-Risikoperiode anzupassen.
(7)  
Die Gegenparteien legen schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen eine häufigere Kalibrierung vorgenommen wird.
(8)  
Die Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren der Wert der auszutauschenden Einschusszahlungen angepasst wird, wenn sich die Parameter aufgrund einer Veränderung der Marktbedingungen ändern. In diesen Verfahren wird den Gegenparteien die Möglichkeit gegeben, die sich aus diesen Parameteränderungen ergebenden zusätzlichen Ersteinschusszahlungen während eines Zeitraums von einem bis dreißig Geschäftstagen auszutauschen.
(9)  
Die Gegenparteien legen Verfahren hinsichtlich der Qualität der im Modell gemäß Absatz 1 verwendeten Daten fest, die Kriterien in Bezug auf die Auswahl geeigneter Datenanbieter und die Bereinigung und Interpolation der Daten enthalten.
(10)  

In den Modellen für Ersteinschusszahlungen dürfen nur dann Näherungswerte für die Daten verwendet werden, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die verfügbaren Daten reichen nicht aus oder spiegeln die Volatilität eines OTC-Derivatekontrakts oder eines Portfolios von OTC-Derivatekontrakten innerhalb eines Netting-Satzes nicht realistisch wider.

b) 

Die Verwendung von Näherungswerten führt zu einem konservativen Niveau der Einschusszahlungen.