Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 12 - Leistung der Nachschusszahlung

Artikel 12

Leistung der Nachschusszahlung

(1)  

Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Nachschusszahlung

a) 

am gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin,

b) 

sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.

(2)  

Die Leistung der Nachschusszahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn

a) 

der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die keine Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die sicherungsgebende Gegenpartei am oder vor dem Berechnungstermin der Nachschusszahlung einen Vorschussbetrag anerkennungsfähiger Sicherheiten geleistet hat, der nach der in Artikel 15 für Ersteinschusszahlungen dargelegten Weise berechnet wurde und für den sie eine Nachschuss-Risikoperiode („MPOR“) zugrunde gelegt hat, die mindestens der Zahl von Tagen vom Berechnungstermin bis zum Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht.

b) 

der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die Ersteinschusszahlung nach einem der folgenden Verfahren angepasst wurde:

i) 

die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 15 Absatz 2 wurde um einen Zeitraum verlängert, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht;

ii) 

die gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 berechnete Ersteinschusszahlung wurde mittels einer geeigneten Methode erhöht, bei der eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde gelegt wurde, die um einen Zeitraum verlängert wurde, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht.

Für die Zwecke des Buchstabens a können zwei Gegenparteien, für die keine Abgrenzungsvereinbarung besteht, die von ihnen zu leistenden Beträge gegeneinander aufrechnen.

(3)  
Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Nachschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 mindestens den unstrittigen Teil der Nachschusszahlung.