Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 667/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde die Kommission ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die diese Transaktionsregistern und an Transaktionsregistern beteiligten Personen auferlegt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte den Organisationsvorschriften der ESMA Rechnung getragen werden, so wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgeschrieben sind. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA insbesondere bestimmte Aufgaben unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und unter Wahrung des den ESMA-Tätigkeiten zugrunde liegenden Grundsatzes der Kollegialität an interne Ausschüsse oder Gremien delegieren.

(2)

Das Recht auf Anhörung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Transaktionsregistern und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Transaktionsregister oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte den der Untersuchung unterliegenden Personen in Form eines Rechts auf schriftliche Stellungnahme zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMA gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

(3)

Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen seitens des Transaktionsregisters an den Untersuchungsbeauftragten sollte der ESMA die vollständige Akte übermittelt werden, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst. Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die das Transaktionsregister dem Untersuchungsbeauftragten oder der ESMA übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und vom Transaktionsregister weiter zu erläutern sind. Sollten der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung des Transaktionsregisters oder der der Untersuchung unterliegenden Personen anberaumen, um diese Aspekte zu klären.

(4)

Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 64 Absatz 5 und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder in den Vorschriften für den Wertpapierbereich oder aber in ihren allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften niedergelegt sind. Deshalb sollten sich Bestimmungen für Verjährungsfristen auf gemeinsame Merkmale stützen, die aus diesen nationalen Vorschriften und den Rechtsvorschriften der Union abgeleitet wurden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Transaktionsregister oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für Rechtsakte des Rates und der Kommission bestehende Bestimmungen anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.

(7)

Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 65 und 66 dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt.

(8)

Im Interesse der unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom, 15.12.2010, S. 84.)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).