Artikel 7
Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:
die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an das Transaktionsregister oder sonstige betroffene Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;
jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden nationalen Behörde.
Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,
solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig ist.