Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/05/2021
Änderungen
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Artikel 7 - Vollstreckungsverjährung

Artikel 7

Vollstreckungsverjährung

(1)  
Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach fünf Jahren.
(2)  
Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3)  

Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a) 

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an das Transaktionsregister oder sonstige betroffene Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b) 

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden nationalen Behörde.

(4)  
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
(5)  

Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a) 

solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b) 

 solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig ist.