Artikel 6
Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen
(1)
Die der ESMA im Hinblick auf die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.
(3)
Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung dem Transaktionsregister oder der Person, das/die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, gemeldet wird.
(4)
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
(5)
Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.