Artikel 5
Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1)
Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
(2)
Aktenunterlagen, die aufgrund des Absatzes 1 eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.