Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)  

Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

a) 

die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie der an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

b) 

eine Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist;

c) 

das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)  
Hält die ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet sie sie mit einem begründeten Antrag auf Hinzufügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.
(3)  
Vertritt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten auf keinen der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Sinne von Anhang I genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Akte zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Personen mit.
(4)  
Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie den der Untersuchung unterliegenden Personen gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Personen festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)  
Ist die ESMA mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert sie die der Untersuchung unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegende Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)  
Vertritt die ESMA die Auffassung, dass eine der Untersuchung unterliegende Person einen oder mehrere der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Anhang I genannten Verstöße begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 gefasst, teilt sie diesen Beschluss der der Untersuchung unterliegenden Person unverzüglich mit.