Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für Transaktionsregister oder sonstigen Personen, die Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.