Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/05/2021
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Artikel 4 - Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt die ESMA der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist für schriftliche Eingaben der betreffenden Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

Sobald das Transaktionsregister oder die betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Eine dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.