Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 42 - Konzentrationsgrenzen

Artikel 42

Konzentrationsgrenzen

(1)  
Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, die dafür sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert sind, damit sie innerhalb eines definierten Haltezeitraums ohne wesentliche Auswirkungen auf den Markt liquidiert werden können, und setzt diese um. In den Grundsätzen und Verfahren werden die Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der in Absatz 2 spezifizierten Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.
(2)  

Eine CCP bestimmt Konzentrationsgrenzen für

a) 

einzelne Emittenten;

b) 

Arten von Emittenten;

c) 

Arten von Sicherheiten;

d) 

jedes einzelne Clearingmitglied;

e) 

alle Clearingmitglieder zusammen.

(3)  

Die Konzentrationsgrenzen werden konservativ festgelegt, wobei alle relevanten Kriterien berücksichtigt werden, auch in Bezug auf

a) 

Finanzinstrumente, die von Emittenten ausgegeben werden, die hinsichtlich des Wirtschaftszweigs, ihrer Tätigkeit oder der geografischen Region dieselben Merkmale aufweisen;

b) 

die Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstruments oder des Emittenten, die anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

c) 

die Liquidität und die Preisvolatilität der Finanzinstrumente.

(4)  
Eine CCP stellt sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Sicherheiten von ein und demselben Kreditinstitut oder einem äquivalenten Finanzinstitut in einem Drittstaat oder einem Unternehmen, das Teil derselben Gruppe wie das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut in einem Drittstaat ist, garantiert werden. Diese Obergrenze kann auf 25 % erhöht werden, wenn die von der CCP in Form von Garantien von Geschäftsbanken erhaltenen Sicherheiten mehr als 50 % der Sicherheiten insgesamt ausmachen.
(5)  
Bei der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 2 berücksichtigt die CCP ihre gesamten Risikopositionen gegenüber einem Emittenten, einschließlich des Betrags der kumulierten Kreditlinien, Einlagenzertifikate, Termineinlagen, Sparkonten, Einlagenkonten, Girokonten, Geldmarktinstrumente und der von ihr genutzten Fazilitäten für Pensionsgeschäfte. Diese Grenzen finden keine Anwendung auf die von der CCP gehaltenen Sicherheiten, die über die Mindesteinschussanforderungen, Ausfallfonds oder sonstige Finanzmittel hinausgehen.
(6)  
Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenzen für die Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten aggregiert die CCP alle Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente des Emittenten oder eines Unternehmens der Gruppe bedingt sind und von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe explizit garantiert werden, sowie Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente bedingt sind, die von Unternehmen emittiert werden, die ausschließlich dazu dienen, das Eigentum an zentralen Produktionsmitteln für den Geschäftsbetrieb des Emittenten innezuhaben, und behandelt diese als ein einziges Risiko.
(7)  
Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Sie überprüft ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.
(8)  
Eine CCP informiert die zuständige Behörde und die Clearingmitglieder über die anwendbaren Konzentrationsgrenzen und jegliche Änderung dieser Grenzen.
(9)  
Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.