Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 38 - Barsicherheiten

Artikel 38

Barsicherheiten

Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 lauten hochliquide Sicherheiten in Form von Barmitteln auf eine der folgenden Währungen:

a) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

b) 

eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.