Artikel 38
Barsicherheiten
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 lauten hochliquide Sicherheiten in Form von Barmitteln auf eine der folgenden Währungen:
a)
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;
b)
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.