Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 40 - Bewertung von Sicherheiten

Artikel 40

Bewertung von Sicherheiten

(1)  
Für die Zwecke der Bewertung hochliquider Sicherheiten gemäß Artikel 37 führt eine CCP Grundsätze und Verfahren ein, um die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität aller als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte in Nahe-Echtzeit zu überwachen, und setzt diese um. Eine CCP überwacht regelmäßig und mindestens jährlich die Angemessenheit ihrer Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, durchgeführt.
(2)  
Eine CCP bewertet ihre Sicherheiten zu Marktpreisen und nahezu in Echtzeit und ist, falls dies nicht möglich sein sollte, in der Lage, gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass sie die Risiken steuern kann.