Artikel 41
Abschläge
Bei den Abschlägen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheiten möglicherweise unter angespannten Marktbedingungen liquidiert werden müssen, und es wird der für die Liquidierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt. Die CCP weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Abschläge konservativ berechnet werden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu begrenzen. Der Abschlag für jede Sicherheit in Form eines Vermögenswerts wird unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien festgelegt, darunter
die Art des Vermögenswerts und die Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos, das anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;
die Laufzeit des Vermögenswerts;
die historische und die hypothetische künftige Preisvolatilität des Vermögenswerts unter angespannten Marktbedingungen;
die Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;
gegebenenfalls das Wechselkursrisiko;