Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 41 - Abschläge

Artikel 41

Abschläge

(1)  
Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, um für den Wert von Sicherheiten vorsichtige Abschläge zu bestimmen, und setzt diese um.
(2)  

Bei den Abschlägen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheiten möglicherweise unter angespannten Marktbedingungen liquidiert werden müssen, und es wird der für die Liquidierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt. Die CCP weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Abschläge konservativ berechnet werden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu begrenzen. Der Abschlag für jede Sicherheit in Form eines Vermögenswerts wird unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien festgelegt, darunter

a) 

die Art des Vermögenswerts und die Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos, das anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

b) 

die Laufzeit des Vermögenswerts;

c) 

die historische und die hypothetische künftige Preisvolatilität des Vermögenswerts unter angespannten Marktbedingungen;

d) 

die Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;

e) 

gegebenenfalls das Wechselkursrisiko;

(3)  
Eine CCP überwacht regelmäßig, ob die Abschläge angemessen sind. Eine CCP überprüft die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, und sie sollte soweit möglich störende oder weitreichende Änderungen hinsichtlich der Abschläge, die prozyklische Effekte haben könnten, vermeiden. Die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen werden mindestens jährlich einer unabhängigen Bewertung unterzogen.