Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 37 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 37

Allgemeine Anforderungen

Eine CCP führt transparente und vorhersehbare Grundsätze und Verfahren zur Bewertung und ständigen Überwachung der Liquidität von als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten ein, setzt diese um und ergreift bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.

Eine CCP überprüft ihre Grundsätze und Verfahren in Bezug auf als Sicherheit in Betracht kommende Vermögenswerte mindestens jährlich. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung der Risikoposition der CCP durchgeführt.