Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 36 - Erhaltung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags

Artikel 36

Erhaltung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags

(1)  
Eine CCP informiert die zuständige Behörde umgehend, falls der vorgehaltene Eigenmittelbetrag den gemäß Artikel 35 erforderlichen Betrag unterschreitet, übermittelt die Gründe für die Unterschreitung und eine umfassende schriftliche Beschreibung der Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Wiederauffüllung des betreffenden Betrags.
(2)  
Tritt ein Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder auf, bevor die CCP den Eigenmittelbetrag wieder aufgestockt hat, so wird lediglich der Restbetrag der betreffenden Eigenmittel für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.
(3)  
Eine CCP stockt den Eigenmittelbetrag mindestens innerhalb eines Monats ab der Meldung nach Absatz 1 auf.