Artikel 35
Berechnung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags
(1)
Eine CCP hält einen Eigenmittelbetrag für die in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Zwecke vor und weist diesen gesondert in ihrer Bilanz aus.
(2)
Eine CCP berechnet für den in Absatz 1 genannten Eigenmittelbetrag einen Mindestbetrag, indem sie das im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 152/2013 der Kommission (
4
) gehaltene Mindestkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, mit 25 % multipliziert.
Die CCP überprüft diesen Mindestbetrag jährlich.
(3)
Hat die CCP mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten, die sie cleart, eingerichtet, so werden die gesamten gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittel anteilsmäßig auf alle Ausfallfonds verteilt, gesondert in der Bilanz ausgewiesen und für Ausfälle in den jeweiligen Marktsegmenten verwendet, für die die betreffenden Ausfallfonds eingerichtet wurden.
(4)
Zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderung werden keine anderen Mittel als das Eigenkapital im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, verwendet.
( 4 ) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.