Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen (2)
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Artikel 39 - Finanzinstrumente

Artikel 39

Finanzinstrumente

Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die die in Anhang I festgelegten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.

Bis zum 7 September 2024 werden für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 öffentliche Garantien, die die in Anhang I genannten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.