Artikel 43
Hochliquide Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko behaftet angesehen werden, sofern sie sämtliche der in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllen.