Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 44 - Besonders sichere Vereinbarungen zur Hinterlegung von Finanzinstrumenten

Artikel 44

Besonders sichere Vereinbarungen zur Hinterlegung von Finanzinstrumenten

(1)  

Ist eine CCP nicht in der Lage, die in Artikel 45 aufgeführten oder die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhaltenen Finanzinstrumente, im Wege einer Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu hinterlegen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Instrumente gewährleisten, so werden derartige Finanzinstrumente bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:

a) 

bei einer Zentralbank, die den umfassenden Schutz dieser Instrumente gewährleistet und der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht;

b) 

bei einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), das die vollständige Trennung und den Schutz der Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das die CCP anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

c) 

bei einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt und die vollständige Trennung und den Schutz dieser Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das sie anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

(2)  
Im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b oder c hinterlegte Finanzinstrumente werden nach Modalitäten gehalten, die Verlusten für die CCP durch Ausfälle oder Insolvenzen der zugelassenen Finanzinstitute vorbeugen.
(3)  
Besonders sichere Vereinbarungen für die Hinterlegung von Finanzinstrumenten, die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhalten werden, ermöglichen der CCP nur dann, diese Finanzinstrumente wieder zu verwenden, wenn die in Artikel 39 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und sofern der Zweck der erneuten Verwendung in der Vornahme von Zahlungen, der Steuerung eines Ausfalls eines Clearingmitglieds oder der Durchführung einer interoperablen Vereinbarung besteht.


( 5 )  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.