Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 46 - Unbare Sicherheiten

Artikel 46

Unbare Sicherheiten

Handelt es sich bei der erhaltenen Sicherheit um Finanzinstrumente im Sinne von Kapitel X, so finden lediglich die Artikel 44 und 45 Anwendung.