Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 47 - Modellvalidierung

Artikel 47

Modellvalidierung

(1)  
Eine CCP führt eine umfassende Validierung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch, um ihre Risiken zu quantifizieren, zu aggregieren und zu steuern. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen ihrer Modelle, der Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.
(2)  
Der Validierungsprozess einer CCP wird dokumentiert und er spezifiziert mindestens die Grundsätze zur Prüfung der Methoden der CCP im Zusammenhang mit den Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmitteln und des Rahmens für die Berechnung der liquiden Finanzmittel. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen derartiger Grundsätze unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.
(3)  

Eine umfassende Validierung umfasst mindestens Folgendes:

a) 

eine Evaluierung, ob die Modelle und der Rahmen solide konzipiert sind, auch anhand der Unterlagen, die die Erarbeitung der Modelle und des Rahmens dokumentieren;

b) 

eine Überprüfung der laufenden Überwachungsverfahren, einschließlich der Verifizierung von Prozessen und Benchmarking;

c) 

eine Überprüfung der bei der Entwicklung der Modelle, Methoden und des Rahmens zugrunde gelegten Parameter und Annahmen;

d) 

eine Überprüfung, ob die angenommenen Modelle, Methoden und der Rahmen hinsichtlich der Art der Kontrakte, auf die sie Anwendung finden, adäquat und angemessen sind;

e) 

eine Überprüfung, ob ihre Szenarien für Stresstests nach Kapitel VII und Artikel 52 angemessen sind;

f) 

eine Analyse der Testergebnisse.

(4)  
Eine CCP legt Kriterien fest, anhand derer sie bewertet, ob ihre Modelle, Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erfolgreich validiert werden können. Zu den Kriterien gehören auch positive Testergebnisse.
(5)  
Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so reagiert die CCP auf derartige Einschränkungen und stützt sich mindestens auf konservative Annahmen, die auf beobachteten korrelierenden oder verbundenen Märkten und aktuellen Marktentwicklungen basieren.
(6)  
Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so unterliegen die zu diesem Zweck verwendeten Systeme und Bewertungsmodelle angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, sowie einer Validierung und Tests. Eine CCP lässt ihre Bewertungsmodelle für verschiedene Marktszenarien von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validieren, um zu gewährleisten, dass ihre Modelle angemessene Preise generieren, und passt ihre Berechnung der Ersteinschusszahlungen gegebenenfalls an, um etwaige ermittelte Modellrisiken zu berücksichtigen.
(7)  
Eine CCP führt regelmäßig eine Bewertung der theoretischen und empirischen Eigenschaften ihrer Modelle für Einschusszahlungen für alle durch sie geclearten Finanzinstrumente durch.