Artikel 47
Modellvalidierung
Eine umfassende Validierung umfasst mindestens Folgendes:
eine Evaluierung, ob die Modelle und der Rahmen solide konzipiert sind, auch anhand der Unterlagen, die die Erarbeitung der Modelle und des Rahmens dokumentieren;
eine Überprüfung der laufenden Überwachungsverfahren, einschließlich der Verifizierung von Prozessen und Benchmarking;
eine Überprüfung der bei der Entwicklung der Modelle, Methoden und des Rahmens zugrunde gelegten Parameter und Annahmen;
eine Überprüfung, ob die angenommenen Modelle, Methoden und der Rahmen hinsichtlich der Art der Kontrakte, auf die sie Anwendung finden, adäquat und angemessen sind;
eine Überprüfung, ob ihre Szenarien für Stresstests nach Kapitel VII und Artikel 52 angemessen sind;
eine Analyse der Testergebnisse.